Sehr geehrter Fragesteller,
(zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid ausdrücken) vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, richtig, in aller Regel werden Sie vom zuständigen Nachlassgericht benachrichtigt - im Einzelnen:
Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Wer ein Testament in Besitz hat, hat es unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers dem Nachlassgericht abzuliefern.
Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben.
Das passiert in der Regel nur auf schriftlichen Weg ohne eine Ladung vor Ort.
Sie können also Ihren Vater auffordern, dass Testament abzuliefern oder direkt sich an das Nachlassgericht wenden, wenn da nichts von seiner Seite passiert.
Letzteres ist hier wahrscheinlich besser. Im Übrigen wird aufgrund des ausgestellten Totenscheins erst das Standesamt und dann das Nachlassgericht informiert.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und danke ***** *****ür Ihre Bewertung, wenn Sie keine Nachfragen mehr haben.