Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie im Kaufvertrag stehen und auch in den Zulassungsbescheinigungen, dann kann sich ein Anspruch auf Übereigung des Fahrzeuges allenfalls aus einer (mündlichen) Vereinbarung zwischen Ihnen und der Person B geben. Wenn nun die Person B diese Vereinbarung mehrfach verletzt hat, dann wäre der erste Schritt die Vereinbarung durch eine fristlose Kündigung zu beenden.
Da die Gegenseite gegen die Vereinbarung verstoßen hat das Fahrzeug instand zu halten und gegebenenfalls wieder instand zu setzen, haben Sie nach § 280 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen diese Person.
Wenn Sie Kreditnehmer sind, dann sind Sie natürlich verpflichtet, den Kredit weiter zu bedienen. Im Darlehensvertrag mit der Bank haben Sie auch möglicherweise vereinbart das Fahrzeug instand zu setzen und regelmäßig warten zu lassen. Darauf sollten Sie Ihren Vertrag durchsehen. Wenn Sie den Kaufvertrag und den Darlehensvertrag unterzeichnet haben, dann tragen Sie diese Risiken bereits von Anfang an.
Ich gehe auch davon aus, dass die Bank hier ein Sicherungseigentum vereinbart mit mit der Folge, dass Sie das Fahrzzeug nur mit der Zustimmung der Bank veräußern werden können.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt