Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ihren Dienstherrn trifft auf der Grundlage des mit Ihnen bestehenden Dienstverhältnisses eine Schutz- und Fürsorgepflicht.
Dieses gebietet es Ihrem Dienstherrn, in angemessener Weise auf Ihre berechtigten und schutzwürdigen Belange und Interessen Rücksicht zu nehmen.
Sofern Sie nun als Folge Ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, Wechsel- oder Nachtdienst zu leisten, und sofern dies ärztlich ausdrücklich attestiert wird, ist Ihr AG auch verpflichtet, kraft der ihm obliegenden Schutz- und Fürsorgepflicht, Ihrem entsprechenden Antrag stattzugeben!
Eine (zwangsweise) Zurruhesetzung kommt demgegenüber rechtlich nicht in Betracht, da Sie die sonstigen Dienste ohne weiteres erbringen können.
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt