Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ja, die Bezeichnung Ihres Vereins als "netzwerk neckarau" wäre rechtlich umfassend geschützt.
Der entsprechende Namensschutz folgt auch für Vereine unmittelbar aus § 12 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html
Verletzungen dieses Namensrechts wären rechtlich abwehrfähig - Sie hätten entsprechende Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gegenüber einem Rechteverletzter, die Sie erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen könnten.
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt