Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage. Kurz und knapp: Sie dürfen ihn festhalten und sogar vorläufig zur Feststellung der Personalien bis zum Eintreffen der Polizei festnehmen. Das regelt § 127 I Satz 1 StPO:
§ 127
Vorläufige Festnahme
(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Das ist das so genannte Jedermannsrecht, Sie dürfen Ihn ansprechen, festhalten und am Weggehen hindern. Eine Verfolgungsjagd dürfte ausgeschlossen sein, ihn mit körperlichem Einsatz am Flüchten hindern ist aber ok. Es muss aber ein dringender Tatverdacht vorliegen - das heisst, Sie müssen sich ziemlich sicher sein, wenn Sie eingreifen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiter helfen konnte und freue mich auf Ihre wohlwollende Bewertung
Herzlichst Ihr
Roland Hoheisel-Gruler
Rechtsanwalt