Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
nach § 240 Abs. 4 SGB V konnten bis Jahresanfang Veränderungen der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises der Einkünfte folgenden Monats wirksam werden. Dies bedeutete, dass nach einer erfolgten endgültigen Beitragsfestsetzung eine Änderung der Beitragshöhe für die Vergangenheit ausgeschlossen ist.
https://www.buzer.de/gesetz/2497/al65173-0.htm
-> Achten Sie auf den durchgestrichenen Satz...
Wenn Sie also damals nur Ihre Mieteinnahmen der GKV mitgeteilt haben, kommt es maßgeblich darauf an, ob Sie auch die Kasse von den Ausgaben in Kenntnis gesetzt haben. Sie schreiben, dass alles im Steuerbescheid stand. Der ist aber leider eben erst ab Einreichung maßgeblich.
Wenn die Infos der Kasse schon vorher vorlagen:
Eine Aufhebung der nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftigen Beitragsfestsetzung kommt unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X in Betracht, d.h. soweit bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
Damit sollten Sie bei der Kasse argumentieren.
Eine andere Argumentation wäre über den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dieser hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14 f. SGB I), verletzt hat. Darüber hinaus muss zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang bestehen und der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können.
Die Korrektur muss also mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang stehen. Genau hier besteht ein Problem, wenn die Informationen der Kasse damals nicht vorlagen und die Kasse deswegen die Werte nicht berücksichtigen darf.
Da der sozialrechtliche Herstellungsanspruch allein im Falle des Unterlassens bestimmter Aufklärungsmaßnahmen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wird es entscheidend darauf ankommen, ob Ihnen fehlerhafte oder missverständliche Allgemeininformationen zur Verfügung gestellt wurden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
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