Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar, denn nach Ihren Angaben sind sämtliche anliegenden Grundstücke und Areale auch ohne Inanspruchnahme und Nutzung des über Ihr Grundstück verlaufenden Weges problemlos erreichbar!
Das aber bedeutet, dass für einen Fortbestand des Wegerechts keine objektive Erforderlichkeit mehr vorliegt.
Sollte daher anlässlich der morgigen Begehung mit dem 3.Bürgermeister keine für Sie positive Entscheidung getroffen oder in Aussicht gestellt werden, so ist Ihnen anwaltlich anzuraten, dass Sie den Klageweg beschreiten: Sie sollten sodann einen Rechtsanwalt vor Ort - möglichst einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht - beauftragen, damit dieser Klage gegen die Stadt zum zuständigen Verwaltungsgericht erhebt, um das Wegerecht löschen zu lassen!
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt