Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Das Namensrecht als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts unterliegt dem Schutz des jeweiligen Rechte Inhabers. Das Recht ist grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG verankert.
Bei einer Verletzung kann ein Unterlassen und Schadensersatz gefordert werden (§ 823 BGB).
Bei der Verwendung und Veröffentlichung des Namens ohne den Willen des Namensinhabers kann eine Rechtsverletzung angenommen werden.
Allerdings könnte es für Schadensersatz am Vorsatz / an der Fahrlässigkeit ermangeln.
Der Hinterbliebene hat es ja nur gut gemeint und keine bösen Absichten.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-