Da es im Erbrechteinen allgemeinen Auskunftsanspruch nicht gibt, soll es dem Erbenermöglichen, sich über den Umfang des Nachlasses zu informieren undden Erbschaftsanspruch durchzusetzen. Der Anspruch ist dabei nichtübertragbar (Karlsr FamRZ 67, 692). Die Vorschrift kann auch nichtauf andere Fallgestaltungen übertragen werden, so besteht etwa keinAuskunftsanspruch gegen den Miterben, der nicht Erbschaftsbesitzerist (Hamm FamRZ 15, 789).
Die Auskunftspflichterstreckt sich nicht auf den Wert des Nachlasses oder einzelnerGegenstände, die Schulden (RGZ 71, 360) oder die lebzeitigenSchenkungen des Erblassers (BGHZ 61, 182), auch wenn sie nach §§2287, 2325 von Bedeutung sein mögen.
Die Auskunfterstreckt sich aber auf den Bestand der Erbschaft einschl allerSurrogate iSv § 2019, der Nutzungen nach § 2020, nicht jedoch aufden Verbleib der nicht mehr vorhandenen oder nicht auffindbarenGegenstände (LG Arnsberg ErbR 14, 606). Der Erbe kann eineschriftliche Aufstellung in Form eines übersichtlichenBestandsverzeichnisses verlangen, die im Ergebnis zurRechenschaftslegung über die Verwaltung nach § 259 führt und dieden Auskunftspflichtigen zur Vorlage von Belegen verpflichtet(MüKo/Helms § 2027 Rz 7; aA Staud/Gursky § 2027 Rz 8). EineAuskunft nach § 260 I erfordert eine eigene, schriftlich verkörperteErklärung des Schuldners, (BGH NJW 08, 917 [BGH 28.11.2007 - XII ZB225/05]; § 260 Rn 4). Die Anforderungen für die Auskunft nach §2027 bleiben aber hinter denen des Inventars zurück(Palandt/Weidlich § 2027 Rz 1).
Auskunftsberechtigt nach § 2027 BGB sind der Erbe, der Vorerbe, der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls, der Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, der verwaltende Testamentsvollstrecker und der Gläubiger, der den Erbschaftsanspruch gepfändet hat (MüKo/Helms § 2027 Rz 3). Nach §§ 2039 1, 2027 kann jeder Miterbe verlangen, dass allen Miterben gemeinschaftlich Auskunft erteilt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiter helfen konnte und freue mich auf Ihre wohlwollende Bewertung.
herzlichst Ihr
Roland Hoheisel-Gruler
Rechtsanwalt