Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
1. Ja, das Schreiben ist rechtlich bindend! Der Vermieter hat sich das Verhalten der Verwaltung rechtlich gemäß § 278 BGB vollumfänglich zurechnen zu lassen, denn die Verwaltung war in die Erledigung der Vermieterangelegenheiten (=hier Abwicklung der NK-Abrechnung) als Erfüllungsgehilfe eingeschaltet.
2. Das gilt sowohl für das erste wie für das zweite Schreiben.
3. Nein, der Vermieter ist mit sämtlichen Nachforderungen ausgeschlossen, denn er ist an die Reduzierung der NK rechtlich gebunden (§ 278 BGB, s.o.).
Will er Ersatzforderungen geltend machen, so kann er dies nur gegenüber der Verwaltung, wenn er dieser nachweist, dass diese pflichtwidrig gehandelt hat (was unter den gegebenen Umständen allerdings ebenfalls unwahrscheinlich sein dürfte, da die Verwaltung die Reduzierung zweifellos nicht ohne Zustimmung des Vermieters gewährt haben wird).
4. Die Kontrolle der NK-Abrechnung auf mögliche (behauptete) Fehler zu Lasten des Vermieters ist selbstverständlich nicht Ihre Rechtspflicht, da Sie nicht Beauftragte des Vermieters waren, sondern zahlende Mieter.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt