Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Zwar waren Sie nicht befugt, den Namen des Verstorbenen gegenüber Dritten preiszugeben.
Allerdings haben Sie sich durch die Preisgabe des Namens nicht strafbar gemacht.
Sollte der Vorfall Ihrem Arbeitgeber zur Kenntnis gelangen - was unwahrscheinlich ist -, so droht Ihnen als arbeitsrechtliches Sanktionsmittel äußerstenfalls eine Ermahnung oder ein Personalgespräch.
Es droht Ihnen aber weder eine Abmahnung noch gar eine Kündigung, denn diese Sanktionsmittel setzen stets voraus, dass eine schwer wiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gegeben ist - woran es hier ersichtlich fehlt.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt