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Zunächst zu dem § 3 des Schutzvertrages: Sofern Sie mit der Käuferin einen Kaufvertrag über den Erwerb der Hündin geschlossen und diese der Käuferin übergeben haben, hat die Käuferin damit leider das Eigentum an dem Tier erlangt.
Nach der Rechtsprechung sind solche Klauseln wie der § 3 Ihres Vertrages leider unwirksam, denn der Käufer hat rechtswirksam Eigentum erworben und daher kann eine Weitergabe des Tieres nicht von der Zustimmung des Verkäufers (Voreigentümers) abhängig gemacht werden.
Hinsichtlich der Abschuldigungen der Dame sollten Sie dieser mitteilen, dass Sie Unterlassung dieser rufschädigenden Äußerungen verlangen. Kündigen Sie ihr an, dass Sie ansonsten eine einstweilige Verfügung bei Gericht gegen sie erwirken werden, die es der Dame unter Androhung einer hohen Geldstrafe - ersatzweise Haft - gerichtlich untersagen wird, weiterhin Verleumdungen über Sie zu verbreiten.
Zudem sollten Sie ihr ankündigen, dass Sie gegen sie Strafanzeige wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) und Verlemdung (§ 187 StGB) erstatten werden, sollte sie ihre Anschuldigungen wiederholen.
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Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt