Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.Sie können gegen ihn erfolgreich zivil- und strafrechtlich vorgehen.Sie haben zunächst einen zivilrechtlichen Unterlasungsanspruch, der darauf gerichtet ist, die weitere Aufstellung/Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen - Sie hätten gestohlen - über Sie zu unterlassen.Sie können daher Unterlassung verlangen und ansonsten bei dem Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken.Die einstweilige Verfügung wird es ihm unter Androhung einer empfindlich hohen Ordnungsstrafe - ersatzweise Erzwingungshaft - gerichtlich untersagen, weiterhin falsche Tatsachenbehauptungen über Sie aufzustellen und/oder zu verbreiten.Die Tatsachenbehauptungen sind zudem strafrechtlich erheblich, denn diese erfüllt zunächst den Straftatbestand einer Beleidigung nach § 185 StGB, denn die Äußerung stellt einen Angriff auf Ihre persönliche Ehre und Ihren Achtungsanspruch dar.Die über Sie aufgestellte unwahre Tatsachenehauptung (Sie hätten gestohlen) erfüllt darüber hinaus die Straftatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und - soweit wider besseres Wissen behauptet - der Verleumdung (§ 187 StGB), wenn und soweit diese geeignet sind, Sie in der Meinung anderer herabzuwürdigen - was hier der Fall ist.
Sie können daher auch wegen sämtlicher hier in Betracht kommender Straftaten Strafanzeige erstatten.Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann erhalte ich von dem Portalbetreiber Justanswer meine Vergütung.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen GrüßenKristian HüttemannRechtsanwalt
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