Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Frage und die Verwendung von justanswer.
Das von Ihnen genannte eingetragene Design ist gem. Registerauskunft unter http://www.register.dpma.de noch mindestens bis zum 30.11.2020 geschützt.
Nach §38 Abs. 1 Satz 1 Designgesetz gewährt das eingetragene Design seinem Rechtsinhaber (=Fa. Massagefee GmbH & Co. KG) das ausschließliche Recht, es zu benutzen (positives Benutzungsrecht) und es Dritten zu verbieten (=innerhalb Deutschlands), es zu benutzen (=zu gewerblichen Zwecken anzubieten, bewerben, herzustellen oder einzuführen). Der Schutzumfang erstreckt sich - nach §38 Abs. 2 Satz 1 Designgesetz - auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
Zwischenergebnis: Solange Ihr hergestellter Korkball also dem eingetragenen Design sehr ähnelt (=Nachahmung) oder gar als Kopie anzusehen ist, verletzen sie damit diese Designrechte, sobald Ihr Korkball gewerblich im Inland genutzt werden soll.
Der Schutz - nach § 37 Abs. 1 Designgesetz - wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Der in den Wiedergaben dargestellte "Ball" ist beispielsweise "korkfarben".
Zwischenergebnis: De Schutz könnte sich somit NICHT auf einen andersfarbigen "Ball" erstrecken.
Wichtiger Hinweis: Zu beachten ist § 38 Abs. 2 Satz 2 Designgesetz! Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung.
M. Kühnel