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Zwar können Sie von dem Vertrag nicht ohne weiteress zurücktreten, denn ein allgemeines Rücktritts- oder Reuerecht existiert in der deutschen Rechtsordnung nicht.
Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn Sie können unter den mitgeteilten Umständen den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB), denn die erwähnten erheblichen Verhaltensanomalien des Hundes sind Sachmängel, die Ihnen verschwiegen worden sind. Dieses gezielte Verschweigen begründet den Vorwurf einer arglistigen Täsuchung.
Der Verkäufer hätte Sie auch ungefragt hierüber aufklären müssen, denn es handelte sich insofern um einen vertragswesentlichen Umstand: Wären Ihnen die Verhaltensauffälligkeiten des Hundes nämlich bekannt gewesen, hätten Sie von dem Vertragsschluss Abstand genommen. Daher war die arglistige Täuschung auch ursächlich für den Vertragsschluss.
Sie sind daher berechtigt, den Kaufvertrag auf der Grundlage des § 123 BGB anzufechten mit der Folge, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 BGB). Als Folge dessen können Sie Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Hundes die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.
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Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt