Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, ***** ***** sich an justanswer gewendet haben.
Auch öffentlich- rechtliche Stellen müssen die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen. Sie müssen allerdings vorher mehrere Bescheide erhalten haben, gegen die Sie keinen Widerspruch eingelegt haben. Daher haben Sie jetzt nur noch die Möglichkeit, gerichtlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Darüber wird allerding nicht vor Zahlung Ihres Weihnachtsgeldes entschieden.
Die Behörder läßt aber normalerweise mit sich reden, wenn Sie eine Ratenzahlung anbieten. Dann wird sie die Pfändung aufheben.
Übrigens ist das Weihnachtsgeld zur Hälfte pfändbar.
Setzen Sie sich mit der Behörde in Verbindung und bieten Sie eine Ratenzahlung an. Das ist der günstigste Weg.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung und freue mich, über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht