Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie eine notariell beurkundete Trennungsvereinbarung haben, dann ist diese hinsichtlich des vereinbarten Umgangs eine Absichtserklärung aber rechtlich nicht vollstreckbar. Dazu benötigen Sie einen Beschluss des Familiengerichts oder aber eine Vereinbarung vor dem Familiengericht die durch das Familiengericht auch gebilligt sein muss.
Der Kindsvater kann also die Vereinbarung des Umgangs im Nachhinein ablehnen ohne dass Sie dagegen mit Hilfe dieser Vereinbarung etwas unternehmen können.
Unabhängig davon darf natürlich der Kindsvater den Umgang nicht ohne Grund erschweren oder gar vereiteln. Denn der Umgang mit Ihrer Tochter hat allein den Zweck das Kindeswohl zu fördern. Demnach muss auch der Vater alles unterlassen, was den Umgang und somit das Wohl des Kindes beeinträchtigen könnte.
Wenn nun der Vater die Vereinbarungen nicht einhält, dann wäre Ihr erster Schritt sich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und dort nochmals eine gütliche Lösung zu versuchen. Ist der Kindsvater aber auch dem Jugendamt gegenüber nicht bereit einzulenken, dann bleibt nur eine Klärung und verbindliche Regelung des Umgangs vor dem Familiengericht. Das Familiengericht ist dann allerdings frei dahingehend wie es den Unterhalt regelt. Es kann also durchaus sein, dass das Familiengericht der Ansicht ist, dass die gemeinsamen Unternehmungen der Eltern mit der Tochter dem Kindeswohl nicht förderlich sind und eine abweichende Entscheidung treffen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht