Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anwalt – Anfrage auf justanswer.
Ich bin Frau Rechtsanwältin Pesla aus 98739 Lichte inThüringen bei Neuhaus am Rennweg und berate Sie gerne.
Nach einem Schlaganfall oder einer anderen Erkrankung ist man selbst verpflichtet, sich durchcheken zu lassen. Man muss sich selbst vergewissern, dass man noch fahrtüchtig ist. wenn man dies nicht tut, und es erfolgt ein Unfall, dann kann das ganz schnell noch viel teurer werden.
Die gesetzlichen Regelungen zur Fahreignung nach einem Schlaganfall werden durch die
Fahrerlaubnisverordnung und die “Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung” näher
beschrieben. Wer an den Folgen eines Schlaganfalles leidet, istbei Vorliegen relevanter neurologi
scher oder neuropsychologischer Ausfälle (z.B.Lähmungen, Sehstörungen, Konzentrationsstörungen)
nicht
in der Lage, den gestellten
Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Nach erfolgreicher
Therapie kann, abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles, ange
nommenwerden, dass der Betreffende bedingt wieder in der Lage ist, Kraftfahrzeuge der Klassen A,
B, M, L und T (= Motorrad, Pkw, Kleinkrafträder bis 45 km/h, Traktoren) zu fahren. Das
Fahren von Lkw und Bussen der Klassen C und D ist nach einem Schlaganfall dagegen
nicht mehr gestattet
.
Eine risikolose Teilnahme am Straßenverkehr ist nur gegeben, wenn
keine erhöhte Rückfallgefahr mehr besteht
.
Diese Beurteilung setzt eine Untersuchung voraus.
Es tut mir leid, aber es ist hier (zu Ihrem Schutz) alles richtig verlaufen .
Von der Sache her hätten Sie die Prüfung sgar selbst veranlassen müssen.
Dass eine Nachbarin dies nicht tat, war nicht richtig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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Nachfragen bleiben danach selbstverständlich weiterhinmöglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre RechtsanwältinCustomeraus 98739 Lichte ThüringenAnwalt bei Neuhaus am Rennweg