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ich habe eine Anklageschrift in einer BtmG-Strafsache erhalten. Auf dem Deckblatt der Staatsanwaltschaft Freiburg sind die 3 Merkmale zur Identifikation meiner Person richtig angegeben:Name, Zweitname, Familienname - Geburtsdatum - GeburtsortNach den aufgeführten Taten, der Beschuldigung und nach den Punkten Beweismittel, zeugen, Urkunden und Asservaten steht folgende, falsche Angabe:"Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:"I. Zur Person:Der Angeschuldigte wurde am XX.XX.XXXX in Freiburg im Breisgau geboren.Das Geburtsdatum ist richtig angegeben, der Geburtsort stimmt hier aber nicht. Obwohl ich vor 6 Monaten einen schriftlichen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gegen mich innerhalb der Frist an das zuständige Amtsgericht geschickt habe, bekam ich bislang keine Rückantwort, noch eine korrigierte Anklageschrift, in welcher der Geburtsort richtig angegeben wurde.Frage: Wenn ich von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache und überhaupt nichts zu den Tatvorwürfen sage, läuft es dann auf einen Freispruch meiner Person heraus, da es sich bei dem in Freiburg im Breisgau geborenen Angeschuldigten 100%ig nicht um meine Person handelt?
Sehr geehrter Fragesteller,
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben.
Leider funktioniert dieser Weg nicht, denn als Angeklagter haben Sie das Recht zum Schweigen nur in Bezug auf den Sachverhalt. Zu den persönlichen Daten MÜSSEN Sie richtige Angaben machen.
Im Übrigen würden Sei auch mit falschen Geburtsdatum verurteilt, wenn die Tat nachgewiesen wird.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung, machen zu können, hoffe jedoch gleichwohl, Ihnen behilflich gewesen zu sein und darf um Bewertung der Antwort bitten. Falls Rückfragen bestehen, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Vielen Dank !
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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