Sehr geehrter Fragesteller,
ich bitte Sie um Nachsicht, dass Sie so lange auf die Beantwortung warten mussten, normalerweise erhalten Sie zügigst Ihre Antwort.
In der Sache ist es so, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, entsprechenden Anschuldigungen im Hinblick auf eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nachzugehen und diese auch aufklären muss. Das Opfer einer sexuellen Belästigung hat nach dem AGG auch ein Anrecht darauf, dass der Arbeitgeber dann entsprechende Maßnahmen ergreift.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich, wie er beispielsweise im Strafrecht vorkommen kann, gehört nicht zum notwendigen Instrumentarium des Arbeitgebers.
Dieser kann ein solches Gespräch allenfalls anregen - Täter und Opfer an einen Tisch zwingen kann er aber nicht. Das bedeutet, dass niemand gegen seinen Willen sich mit der anderen Partei an einen Tisch setzen muss.
Der Arbeitgeber k***** *****falls verpflichtet werden, alles in seiner Macht stehende zu tun, um die Sache aufzuklären. Dann muss er sich entscheiden, welche Maßnahmen er ergreift.
Wenn es nun so ist, dass die Frauen des Mobbings bezichtigt werden, dann kann man sich deswegen gegen den Arbeitgeber wehren, da er in der Pflicht ist, hier entschieden aufzuklären. Wenn die Beschuldigungen nicht wahr sind, dann können die falsch bezichtigten Täter sich mit Unterlassungsansprüchen dagegen wehren. Seinerseits Mobbingvorwürfe in die Welt zu setzen, ist nicht zielführend und sollte auch dementsprechend sanktioniert werden.
Herzlichst Ihr
Roland Hoheisel-Gruler
Rechtsanwalt