Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Das Problem liegt vorliegend in dem Ablauf der sog. Ruhezeiten. Diese betragen nach der einschlägigen Friedhofssatzung (dort § 13 ) und Ihrer konkreten Schilderung 30 Jahre.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es um eine Feuerbestattung ginge oder das Grab Ihres verstorbenen Mannes in Mainz ( Kastel oder Kostheim) oder im Sterngarten liegt. Dort gelten 20 Jahre und ihr Wunsch wäre im nächten Jahr umsetzbar.
Vor dem Ablauf dieser Fristen ist eine Rückgabe und Einebnung der Grabstätte regelmäßig nicht möglich.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und würde mich über eine positive Bewertung freuen, welche Sie durch das Anklicken von 3-5 Bewertungssternen abgeben können.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich hoffe, ich konnte Sie bei der Lösung Ihres Problems unterstützen.
Über ein Feedback in Form einer positiven Bewertung, die Sie sehr schnell und einfach über die Bewertungssterne (3-5 Sterne) abgeben können, würde ich mich sehr freuen.
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