Danke für Ihre Rückmeldung.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sieht keine Mindestversicherungszeit vor.
Eine Voraussetzung aber ist, dass Sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.
Hier könnte Ihr Anwartschaftsvertrag für die Privat-KV entgegen stehen.
Aber es gibt z.B. eine Entscheidung des Sozialgerichtes Wiesbaden, wonach eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung ohne Leistungsansprüche keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall darstellt.
Die Entscheidung finden Sie hier:
https://openjur.de/u/307425.htmlIch möchte Ihnen raten, sich beizeiten an Ihre letzte gesetzliche Krankenversicherung zu wenden, also die BEK, und dort abzuklären, ob diese Sie in die gesetzliche Krankenversicherung aufnimmt. Dort anfragen können Sie schon, sobald absehbar ist, wann Sie aus der Slowakei nach Deutschland zurückkehren werden.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
Sehr gerne helfe ich weiter.