Sehr geehrter Ratsuchender,
das Urheberrecht entsteht nach deutschem Recht nicht mit Beantragung oder Eintragung in ein Register o.ä., sondern dadurch, dass einer geistige Schöpfung Gestalt gegeben wird.
Was das Alter der Originale betrifft, ist zu sagen, dass Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers für die Allgemeinheit frei (gemeinfrei) werden. Wohlgemerkt gerechnet vom Tode des Fotografen an, nicht vom Veröffentlichungsdatum der Fotografie an.
Bei bloßen Lichtbildern, die weniger aufwändig gestaltet sind, beträgt die Frist dagegen nur 50 Jahre, dabei gerechnet ab Veröffentlichung (§ 72 UrhG).
Daher bestünde in ihrem Fall (Fotos veröffentlicht 1898 - 1914) praktisch keine Gefahr, dass das Foto noch geschützt ist. Es ist also von Gemeinfreiheit der Fotos auszugehen.
Am Original können Sie jedoch kein Urheberrecht erlangen.
Durch die vorgenommenen Bearbeitungen, kann ihn jedoch ein Bearbeitungsurheberrecht zustehen. D.h. Dritte dürfen die veränderten Fotos nur mit ihrer Zustimmung nutzen. Dabei gilt einschränkend jedoch, dass ein Bearbeitungsurheberrecht auch nur dort entsteht, wo ein Mindestmaß geistiger Schöpfung zum Ausdruck kommt. Reine Arbeitszeit und Mühen werden nicht geschützt, sondern nur die sich äußernde Kreativität.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Wenn Sie eine Nachfrage haben, stellen Sie diese bitte über die Funktion "dem Experten antworten".
Falls Sie keine weiteren Nachfragen haben, bewerten Sie diese Antwort bitte.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt