Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Wenn ic hSie richtig verstanden habe, hat Ihre Freundin die Küche bestellt und Sie haben keine Unterschrift geleistet.
Daher ist zwischen Ihnen und dem Verkäufer der Küche kein Kaufvertrag zustandegekommen.
Vertragspartner ist hier offenbar Ihre Freundin.
Ihre Eltern darf der Lieferant nicht unterrichten.
Hier haben Sie einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB.
Sie sollten schriftlich bestreiten, dass ein Vertrag mit Ihnen geschlossen wurde und falls die Küche geliefert wurde zur Abholung auffordern.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben
Mit freundlichem Gruß
Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Sofern Sie noch eine Nachfrage haben, möchte ich Sie bitten, keine Bewertung "Habe Rückfragen" oder "Frage nicht beantwortet" abzugeben, sondern mir eine Nachfrage zu stellen. Diese beantworte ich natürlich gerne. Vielen Dank.