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RARobertWeber
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Recht & Justiz
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RARobertWeber ist jetzt online.
Guten Tag, ich habe eine Frage zu einem notariellen Kaufvertrag.
Kundenfrage
Guten Tag, ich habe eine Frage zu einem notariellen Kaufvertrag. Im Rahmen eines Neubauvorhabens mit 3 Wohneinheiten verkauften wir diese 3 Wohneinheiten als vollerschlossenes unbebautes Grundstück, welches somit ohne weiteres bebaut werden konnte. Erworben wurde das Grundstück von der örtlichen Stadtverwaltung. Nach Baubeginn stellte sich heraus, dass die Erschließung nicht ausreicht an Leistungen zum Beispiel für die Stromnutzung, so dass man hier vollständig eine neue Erschließung durchführen muss. Die Gesamtkosten belaufen sich auf etwa EUR 40.000,00 nun zusätzlich. Meine Frage daher, sind diese nachträglich unvorhersehbaren Kosten umlegbar auf die 3 Käufer anteilig deren Miteigentumsanteil am gesamten Bauvorhaben, da dies erst auch nach Erteilung der Baugenehmigung mitgeteilt wurde? Besten Dank im Voraus. Dambacher
Gepostet:
vor 4 Jahren.
Kategorie:
Recht & Justiz
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Experte:
RARobertWeber
hat geantwortet vor 4 Jahren.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
es kommt entscheidend auf die jeweiligen Kaufverträge an. Wenn die Kaufverträge die Wohneinheiten als vollständig erschlossen bezeichnen, muß der Verkäufer die Kosten tragen.
Wenn der Kaufvertrag aber über die Erschließung keine Aussagen trifft, muß der Käufer die Kosten tragen.
Ihr Sachverhalt ist dahingehend etwas unklar, da Sie nur schreiben, dass die Wohneinheiten als vollerschlossen an die Stadtverwaltung verkauft wurde, schreiben aber in der Frage von drei Käufern.
Ich empfehle daher, die Kaufverträge an die Endkäufer genau zu prüfen, was diese über die Erschließung aussagen.
Bitte stellen Sie solange Nach- und/oder Verständnisfragen, bis Sie zufrieden sind. Es ist nicht notwendig, die Antwort mit "Habe Rückfragen" zu bewerten, es reicht aus, die Rückfragen einfach zu stellen.
Wenn Sie keine Nach-/Verständnisfragen mehr haben und mit der Antwort zufrieden sind, bitte ich um eine positive Bewertung, um die Vergütung zu ermöglichen.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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