Sehr geehrte Ratsuchende,
ich gehe davon aus, dass Sie nicht als Betreuerin zur Vermögenssorge für Ihre Tochter gerichtlich bestellt sind.
Sie sind Ihrer Tochter gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig. Der Unterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle wird letztlich auch bei geringem Einkommen oft höher sein als das Kindergeld. Insofern macht es wenig Sinn, die Kindergeldzahlung zu verweigern und eine Unterhaltsklage zu provozieren, bei der dann das Kindergeld je nachdem, an wen es ausgezahlt wird, entsprechend berücksichtigt wird.
Wenn Sie ALG II beziehen, dürfte zwar Ihr Selbstbehalt eine Unterhaltsverplichtungs nicht entstehen lassen, solange Ihre Einkommenssituation sich nicht ändert. In dieser Sitution kann Ihre Tochter allerdings bei der Familienkasse beantragen, dass das Kindergeld an sie abgezweigt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben, geben Sie bitte eine positive oder neutrale Bewertung ab, denn nur dann erfolgt die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Mit freundlichen Grüßen