Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Offenbar beruht die Löschung der Baulast ausschließlich darauf, dass sich die Gesetzeslage geändert hat.
Dieses war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht absehbar, wenn ich Sie richtig verstanden habe.
Ich schätze, dass sie insbesondere bei der Berechnung der Entschädigung davon ausgegangen sind, dass die Baulast für immer bestehen bleibt.
Es haben sich also wesentliche Umstände ( = neue Rechtslage) geändert, die auf die Vereinbarung und insbesondere die Entschädigung einen erheblichen Einfluss gehabt haben.
Es lässt sich also argumentieren, das hier eine Anpassung nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB vorzunehmen ist und ein Teil der Entschädigung zurückzuzahlen ist.
Dieses lässt sich wie bereits gesagt argumentieren.
Gefestigte Rechtsprechung gibt es zu diesem Thema nicht.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie aber darüber aufklären,dass die Rechtsprechung äußerst sparsamen Gebrauch von der Rechtsfigur der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB macht.
Hier muss schon eine große Überzeugungsarbeit geleistet werden.
Ihre Chancen in einem Rechtsstreit würde ich daher in etwa 50/50 ansetzen.
Vor diesem Hintergrund würde ich Ihnen nicht unbedingt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung raten. Dieses würde ich ihnen nur dann raten, wenn sie entweder Prozesskostenhilfe bekommen (davon gehe ich nach ihrer Schilderung nicht aus) oder wenn sie eine Rechtschutzversicherung haben, welche die Kosten übernimmt.
Nichtsdestotrotz können und sollten sie zunächst außergerichtlich Versuchung mit der oben genannten Argumentation und unter Hinweis auf § 313 BGB etwas zu erreichen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Bitte bewerten Sie meine Antwort, wenn Sie zufrieden sind. Nur durch eine positive Bewertung wird meine Arbeit vergütet. Sollten Sie nicht mit meiner Antwort zufrieden sein, können Sie beliebig oft nachfragen, bis Sie eine zufriedenstellende Antwort erhalten. In diesem Fall möchte ich Sie bitten mir noch keine Bewertung (z.B. Frage nicht beantwortet) zu geben, sondern mich erst dann zu bewerten, wenn der Fragevorgang aus Ihrer Sicht abgeschlossen ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt