Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Problematisch ist nach ihrer Schilderung, dass die Zwangsversteigerung vom Gläubiger bereits eingeleitet worden ist.
In einer solchen Konstellationen haben sie grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten, um die Zwangsversteigerung zu beenden:
Entweder Sie zahlen den vollen noch offenen Betrag ( dann haben sie gegenüber dem Gläubiger einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung/Zwangsversteigerung) oder sie einigen sich mit dem Gläubiger.
Sie sollten also versuchen wenn möglich den noch offenen Betrag zu zahlen. Gegebenenfalls sollten sie insoweit versuchen, einen weiteren Kredit aufzunehmen falls möglich oder gegebenenfalls Freunde und Verwandte fragen.
Sofern dieses nicht möglich sein sollte, bliebe ihnen nur noch die Möglichkeit, einen Vergleich mit den Gläubigern zu schließen.
Hierbei würde es sich gegebenenfalls empfehlen, wenn sie sich hierbei von einem im Zwangsvollstreckungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort begleiten lassen würden.
Auf einen solchen Vergleich (das ist nichts anderes als eine Vereinbarung) haben sie zwar keinen Rechtsanspruch und der Gläubiger muss grundsätzlich zustimmen, sofern es ihnen aber gelingt ihre Zahlungsbereitschaft überzeugend darzustellen und sie gegebenenfalls auch eine akzeptable Anzahlung leisten können, wäre es meiner praktischen Erfahrung nach nicht ausgeschlossen, diesen Weg zu gehen.
Sie sollten so schnell wie möglich daher einen im Zwangsvollstreckungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Einleitung von solchen Vergleichsverhandlungen beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Sofern Sie mit meiner Antwort zufrieden sind möchte ich Sie höflich bitten meine Antwort gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Plattform zu akzeptieren.
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Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt