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ra-huettemann
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Rechtsanwalt
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Recht & Justiz
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ra-huettemann ist jetzt online.
Es geht um ein umzug Eltern geschieden kind lebt bei der Mutter,Vater
Kundenfrage
Es geht um ein umzug Eltern geschieden kind lebt bei der Mutter,Vater 1/2 sorgerecht will wie gesagt umziehen mit neuem Lebenspartner und gemeinsamen tochder und den genannten sohn,kann der vater das verbieten geschweige den was gegen machen?
Gepostet:
vor 6 Jahren.
Kategorie:
Recht & Justiz
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Experte:
ra-huettemann
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das gemeinsame Sorgerecht - wie in Ihrem Fall gegeben - verlangt, dass über sämtliche Angelegenheiten, die für die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind, immer eine einvernehmliche gemeinschaftliche Entscheidung zu treffen ist.
Der anstehende Umzug wäre daher grundsätzlich auch zwischen beiden Inhabern der elterlichen Sorge zu besprechen. Weigert sich der Kindsvater, seine Einwilligung zu dem Umzug zu erteilen, so sollte zunächst unter Vermittlung des Jugendamtes eine gütliche Lösung angstrebt werden. Nur wenn dies nicht möglich wäre, müsste in dieser Angelegenheit das Familiengericht entscheiden.
Hier spräche dann aber alles dafür, dass das Familiengericht dem Umzug zustimmen wird, denn dieser dürfte dem Wohl des Kindes entsprechen, wenn der Sohn bei Ihnen lebt und aufwächst.
Das Kindeswohl bildet nämlich stets das zentrale Kriterium für die familiengerichtliche Entscheidung. Lebt der Sohn aber bei Ihnen, und stehen auch sonst keine gewichtigen Belange und Interessen des Kindeswohls dem Umzug entgegen, so werden Sie den Umzug auch mit Ihrem Sohn dann machen können, wenn der Kindsvater sich weigern sollte, dem zuzustimmen.
Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein. Machen Sie bei Unklarheiten gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch. Haben Sie keine Nachfrage, darf ich höflichst um Akzeptierung bitten. Beachten Sie bitte, dass kostenlose Rechtsberatung nach zwingendem Recht nicht gestattet ist. Sie akzeptieren, indem Sie das grüne Feld
„Akzeptieren“
anklicken.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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ra-huettemann
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das gemeinsame Sorgerecht - wie in Ihrem Fall gegeben - verlangt, dass über sämtliche Angelegenheiten, die für die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind, immer eine einvernehmliche gemeinschaftliche Entscheidung zu treffen ist.
Der anstehende Umzug wäre daher grundsätzlich auch zwischen beiden Inhabern der elterlichen Sorge zu besprechen. Weigert sich der Kindsvater, seine Einwilligung zu dem Umzug zu erteilen, so sollte zunächst unter Vermittlung des Jugendamtes eine gütliche Lösung angstrebt werden. Nur wenn dies nicht möglich wäre, müsste in dieser Angelegenheit das Familiengericht entscheiden.
Hier spräche dann aber alles dafür, dass das Familiengericht dem Umzug zustimmen wird, denn dieser dürfte dem Wohl des Kindes entsprechen, wenn der Sohn bei Ihnen lebt und aufwächst.
Das Kindeswohl bildet nämlich stets das zentrale Kriterium für die familiengerichtliche Entscheidung. Lebt der Sohn aber bei Ihnen, und stehen auch sonst keine gewichtigen Belange und Interessen des Kindeswohls dem Umzug entgegen, so werden Sie den Umzug auch mit Ihrem Sohn dann machen können, wenn der Kindsvater sich weigern sollte, dem zuzustimmen.
Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein. Machen Sie bei Unklarheiten gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch. Haben Sie keine Nachfrage, darf ich höflichst um Akzeptierung bitten. Beachten Sie bitte, dass kostenlose Rechtsberatung nach zwingendem Recht nicht gestattet ist. Sie akzeptieren, indem Sie das
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Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
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ra-huettemann
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Haben Sie hierzu noch eine Nachfrage? Ist das nicht der Fall, darf ich höflichst um Akzeptierung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
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Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein. Machen Sie bei Unklarheiten gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch. Haben Sie keine Nachfrage, darf ich höflichst um Akzeptierung bitten. Beachten Sie bitte, dass kostenlose Rechtsberatung nach zwingendem Recht nicht gestattet ist. Sie akzeptieren, indem Sie das
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Kristian Hüttemann
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