Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Frage.
Diese beantworte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben gerne wie folgt:
1. Kosten der Klage auf die geschuldete Restsumme (Streitwert ca. € 9500,-)
a) Gerichtskosten: € 588,-
b) Rechtsanwaltskosten:
aa) Verfahrensgebühr: € 631,80
bb) Terminsgebühr: € 583,20
cc) Auslagenpauschale für Postgebühren, Telefon: € 20,-
dd) Mehrwertsteuer: € 234,65
Gesamtkosten: € 2057,65
2. Wenn Sie die Klage vollumfänglich gewinnen, dann muss der Klagegegner sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen (Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren der Leistungsklage vor dem Zivilgericht).
Allerdings besteht dann, wenn der Klagegegner insolvent sein sollte die Gefahr, dass eine Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen fruchtlos verläuft und Sie dann nicht die von Ihnen vorab zu leistenden Gerichtskosten von diesem ersetzt bekommen und auch die Kosten für den von Ihnen beauftrageten Rechtsanwalt selbst leisten müssen. Außerdem kommen noch die Kosten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers hinzu, für die Sie ebenfalls in Vorleistung treten müssen.
Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, so wird Ihnen (wenigstens) die Mehrwertsteuer für die Beauftragung des Rechtsanwalts als Vorsteuer vom Finanzamt zurückersattet.
Sollte der Klagegegner allerdings über Vermögen oder laufendes Einkommen verfügen, dann sollten Sie sofort ihre Forderung auf dem Klageweg geltendmachen.
Ich hoffe damit ihre Frage beantwortet zu haben und stehe Ihnen für Anschlussfragen gegebenenfalls gerne zur Verfügung.
Weiter darf ich Sie höflich bitten meine Rechtsberatung zu vergüten indem Sie das grüne Feld Akzeptieren anklicken.
Mit freundlichen Grüßen
K. Severin
Rechtsanwalt