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S. Grass
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Rechtsanwältin
Kategorie:
Recht & Justiz
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S. Grass ist jetzt online.
Fragen an Anwalt f. Mietrecht Muss eine Wohnung, die keinerlei
Kundenfrage
Fragen an Anwalt f. Mietrecht
Muss eine Wohnung, die keinerlei Gebrauchsspuren hat, alle 3 Jahre renoviert werden?
Mieterin wohnt seit 1999 in der Wohnung (Baujahr des Mehrfamilienhauses 1992).
Die Wohnung ist in Bestzustand, keinerlei Beschädigungen durch die Noch-Mieterin, daher wurde auch seit dem Einzug nichts renoviert. Was vor ca. ¾ Jahr durch die Eigentümerin bei der Wohnungsbegehung bestätigt wurde.
Laut Mietvertrag muss die Wohnung komplett bei Auszug gestrichen werden. Kann verlangt werden, dass die Beseitigung von Rissen im Innenputz (keine Gebrauchsspuren oder Beschädigungen) vom Eigentümer übernommen werden müssen? Darf Dafür vom Maler eine separate Rechnung gestellt werden?
Beim Einzug mussten die Elektrogeräte aus der Einbauküche vom Mieter abgelöst werden in Höhe von 1.400,00 €. Kann der Eigentümer verlangen, diese zu entfernen, sodass der Nachmieter diese nicht erwerben kann. Die Geräte sind in einwandfreiem Zustand, die Eigentümerin ist der Auffassung, dass diese nicht mehr modern genug seien und daher sofort entfernt werden müssten. Die Eigentümerin ist nicht bereit, dies mit dem neuen Mieter auszuhandeln, und verweigert einen Kontakt mit ihm und der Noch-Mieterin um beispielsweise auch Gardinenstangen und Vorhänge anzubieten.
Müssen Holzfenster, die keinerlei Gebrauchsspuren haben, lediglich von der Sonne leicht heller sind, komplett innen gestrichen werden (Sprossenfenster)?
Beim Einzug waren im Fliesenboden der Küche bereits kleinere und größere Löcher (bis Durchmesser 2,5 cm) offensichtlich abgeplatzt. Weitere ganz kleine stecknadelgroße Löchlein haben sich im Laufe des Mietverhältnisses dazugesellt. Nun verlangt die Vermieterin einen neuen Fliesenboden, der inzwischen 19 Jahre alt ist, offensichtlich will sie sich damit sanieren (möglicher Weise war das auch vom Vormieter der Fall).
Die Teppichböden sind teilweise durch die Sonne verblichen, und hatten teilweise Flecken. Sie verlangt nicht nur eine komplette Reinigung des alten Teppichbodens (seit 1999 in der Wohnung), der ohnehin herausgenommen werden muss. In wieweit muss dieser von der Noch-Mieterin gereinigt werden?
Gepostet:
vor 6 Jahren.
Kategorie:
Recht & Justiz
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Experte:
S. Grass
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
fraglich ist, ob überhaupt Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Sollte es sich bei der Vereinbarung , dass bei Auszug renoviert werden muss um eine Klausel handelt, ist dies nicht wirksam, da die Renovierungspflicht unabhängig vom Zustand der Wohnung bestehen würde.
Im Übrigen sind Schäden im Putz, sofern der Mieter diese nicht zu verantworten hat, Sache des Vermieters und müssen von diesem beseitigt werden.
Grundreinigung des Teppischs ist Vermietersache, kann aber auf den Mieter abgewälzt werden. Allerdings geht man davon aus, dass ein Teppisch nach 10 Jahren abgewohnt ist und erneuert werden muss/sollte.
Die Elektrogeräte muüssen auf Verlangen des Vermieters entfernt werden, ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.
Das LG Berlin hat in seinem Urteil v. 22.02.2008, Az: 63 S 206/07
entschieden, dass die allgemeine Klausel, dass die Fenster (und Türen) zu streichen sind unwirksam ist. Außerdem ist der Mieter für Schäden, die auf normaler Abnutzung beruhen nicht verantwortlich.
Bzgl. der Fliesen kommt es darauf an, ob der Mieter den Schaden verursacht hat. Falls dies der Fall ist muss Ersatz geleistet werden, allerdings muss sich der Vermieter einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit den Ausführungen behilflich zu sein und darf Sie bitten, die Antwort gemäß den Nutzungsbedingungen zu akzeptieren und zu bewerten. Bei Unklarheiten oder weiterem Klärungsbedarf nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
S. Grass und 2 weitere Experten für Recht & Justiz sind bereit, Ihnen zu helfen.
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Die erwähnte Wohnung ist bereits neu vermietet. Darf der Vermieter die Daten dieses neuen Mieters verweigern, um zu unterbinden, dass z.B. die Küche umsonst übernommen werden kann?
Experte:
S. Grass
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
da es grundsätzlich keinen Anspruch gegen Ihren Vermieter oder gegen den Nachmieter auf eine Übernahme der Küche gibt, es sei denn hierzu existiert eine vertraglichen Vereinbarungen, muss der Vermieter auch die Daten des Nachmieters nicht benennen.
Die Wohnung muss in den ursprünglichen Zustand versetzt werden. Sie können also die Küche entfernen, wenn keine Ablöse gezahlt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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