Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Ihre Frage lässt sich prägnant und präzise beantworten.
Ja, jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich das Recht, Einsicht in die relevanten Konten, also auch das Rücklagenkonto, durch Einsicht in die entsprechenden Belege/Kontoauszüge zu verlangen.
Diese Rechenschaftspflicht der Verwaltung ergibt sich insbesondere aus § 259 BGB.
Die Verwaltung sollte hier also nachweisbar (per Einschreiben) unter Setzung einer angemessenen Frist (etwa 10-14 Tage) dazu aufgefordert werden, eine Erklärung darüber abzugeben, wann und wo die Unterlagen eingesehen werden können (üblicherweise im Büro der Verwaltung).
Für den Fall des erfolglosen Fristablauf sollte gleich angekündigt werden, dass ein Rechtsanwalt vor Ort mit der notfalls gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des betreffenden Wohnungseigentümers beauftragt wird.
Dieser Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung ist nämlich notfalls sogar gerichtlich einklagbar.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Sofern Sie mit meiner Antwort zufrieden sind möchte ich Sie höflich bitten meine Antwort gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Plattform zu akzeptieren.
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Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt