Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Welche Frist können wir zur Anerkennung derselben durch den Auftragnehmer setzen?
Im Ergebnis sollten sie darlegen, dass hier ein Mangel vorliegt und vor allem worin der Mangel besteht.
Eine gesonderte Frist zur Anerkennung des Mangels zu setzen, wäre unüblich und meines Erachtens auch nicht zwingend erforderlich.
Nach dem Gesetz haben sie nämlich nicht einen Anspruch (hierum geht es ihnen ja auch) auf Anerkenntnis des Mangels, sondern auf so genannte Nacherfüllung, also nach Wahl des Bauunternehmers Reparatur oder neue Lieferung.
Sollte die Nacherfüllung dann verweigert werden oder fehlschlagen (fehlgeschlagen ist sie grundsätzlich nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch),könnten Sie weitere Rechte, wie Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt geltend machen.
2.Welche Frist müssen wir zur Mängelbeseitigung gewähren?
Zunächst müsste also die Nacherfüllung,also die Mängelbeseitigung, geltend gemacht werden.
Die Frist muss angemessen bemessen werden, was immer ein wenig Frage des Einzelfalles ist. Angemessen ist die Frist dann, wenn genügend Zeit ist, um den Mangel ordnungsgemäß zu beheben.
Ohne den genauen Umfang und die Art der Mängel zu kennen, ist eine abschließende Antwort leider schlecht möglich. Eine Frist unter drei Wochen wird voraussichtlich aber nicht angemessen sein.
Wichtig ist außerdem, dass sie die Frist nachweisbar setzen. Hierzu sollten sie sich eines Einschreibens bedienen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
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Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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