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raschwerin
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Recht & Justiz
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raschwerin ist jetzt online.
Guten morgen! Ich habe eine Frage zum Thema "
Kundenfrage
Guten morgen! Ich habe eine Frage zum Thema "Kaufvertrag". Zwecks Sondierung eines geeigneten Bauunternehmens für ein geplantes Eigenheim, habe ich Kontakt zu verschiedenen Firmen aufgenommen. Die Firma allkauf (Tochter der DFH) hat mir ein Angebot gemacht, das auf einer Preistabelle beruht, die nur bis heute Gültigkeit hat. Sollte ich heute den Kaufvertrag unterschreiben, kann ich mich innerhalb der nächsten 15 Monate auf diese Preise berufen. Die Preissteigerung beträgt ab morgen ca. 20%. Da ich durch diesen Umstand nun zeitlich sehr unter Druck komme (andere Firmen geben ihre Angebote erst morgen ab, was dem Berater der allkauf aber nicht bekannt ist), hat mir die allkauf in einer Zusatzvereinbarung mit dem Berater eingeräumt: "Der Allkauf-Berater sichert die kostenneutrale Kündigung zu, abweichend des Hausvertrags! Desweiteren werden die üblichen 15% Entschädigung für eine ungerechtfertigte Kündigung nicht erhoben!" Diese 15% stehen im Hausvertrag als Entschädigung für den entgangenen Gewinn aus der Leistungserbringung unter Berufung auf §649 BGB, wo ausdrücklich 5% genannt sind. Ich bin mir aber nicht sicher, wie belastbar diese Zusatzvereinbarung ist. Mein Wunsch wäre, nach Sichtung aller Angebote und Vorliegen eines individuellen Plans durch allkauf (Änderungswünsche wurden nämlich planerisch noch nicht abgeklärt) den Hausvertrag ggfs. kündigen zu können ohne Entstehung von Kosten, die über die Architektenleistung von 1000€ hinausgehen. Können Sie mir hier Auskunft erteilen?
Gepostet:
vor 6 Jahren.
Kategorie:
Recht & Justiz
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Experte:
raschwerin
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich kann die Firma allkauf nach § 649 BGB einen Schadensersatz verlangen, wenn der Vertrag nicht eingehalten wird.
Die hier angebotene Zusatzvereinbarung würde auch standhalten.
Sie haben aber keinen Anspruch auf eine Kündigung ohne Schadensersatz.
Soweit Sie daher auf die anderen Angebote warten und sich dennoch schon mit allkauf einigen wollen, ist diese Vereinbarung hinzunehmen.
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Experte:
raschwerin
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und darf Sie bitten, meine Antwort zu akzeptieren und zu bewerten.
Durch die Akzeptierung wird meine Tätigkeit Ihnen gegenüber bezahlt. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung berufsrechtlicher Aspekte erforderlich, da eine kostenlose Rechtsberatung in Deutschland nicht erlaubt ist.
Ich danke Ihnen vielmals und stehe für Rückfragen und eine weitergehende Beauftragung natürlich jederzeit gern zur Verfügung.
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