Sehr geehrter Fragesteller,
es ist möglich, dass ein (Not-)Testament durch eine Erklärung vor den anwesenden Zeugen "erstellt" wird und hierüber eine Niederschrift angefertigt wird. Dabei sind die Vorschriften des § 2249 Abs.1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 BGB zu beachten.
Es muss ein Notfall vorliegen , also der Testierende nicht in der Lage sein, eigenhändig ein Testament aufzusetzen. Die Anwesenheit von 3 Zeugen ist erforderlich, die die Niederschrift unterzeichnen müssen. Zudem muss, wenn der Erblasser nicht mehr schreibfähig it, ein entsprechender Vermerk ins Testament, ansonsten muss der Erblasser ebenfalls unterzeichen.
Ich hoffe, Ihnen mit den Ausführungen behilflich zu sein und darf Sie bitten, die Antwort gemäß den Nutzungsbedingungen zu akzeptieren und zu bewerten. Bei Unklarheiten oder weiterem Klärungsbedarf nehmen Sie bitte, möglichst unter Schilderung von Einzelheiten, Kontakt mit uns auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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