Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Die Einkommensfreigrenze beim Kindergeld beträgt 8.004 €.
Hierbei zählt zum Einkommen das Stipendium, das Büchergeld und auch die Waisenrente.
Von dem Einkommen können allerdings auch Aufwendungen in Abzug gebracht werden.
Anerkannt als Werbungskosten werden:
- Bewerbungskosten (sofern von der Agentur für Arbeit nicht erstattet)
- Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte (einfache Entfernung, 0,30€ ab dem ersten Kilometer)
- Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden
- Reisekosten (sofern von Arbeitgeber nicht erstattet)
- Unfallkosten (sofern auf dem Arbeitsweg und nicht von der Versicherung erstattet)
- Häusliches Arbeitszimmer (sofern es den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt)
- Doppelte Haushaltsführung
- notwendige Arbeitsmittel (Berufskleidung, Werkzeuge, Fachbücher und -zeitschriften)
- Fortbildungs- und Lehrgangskosten
- sonstige Kosten im Rahmen der Tätigkeit, die vom Arbeitgeber nicht erstattet werden
- Kontoführungsgebühren
Mit dem aktuellen Einkommen übersteigt Ihre Tochter bereits den Freibetrag in Höhe von 8004 €. Nach Abzug des allgemeinen Werbungskostenanteils von 920 € besteht aufgrund der derzeitigen Einkünfte daher noch ein Anspruch auf Kindergeld. Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit müsste daher genau geprüft werden, ob beispielsweise die 150 € Büchergeld auch vollständig für Bücher ausgegeben werden, dann wäre eine Aufnahme einer Nebentätigkeit noch möglich, ohne die Einkommensfreigrenze zu gefährden.
Bei Übersteigen der Einkommensfreigrenze, auch nur minimal, muss das Kindergeld zurückbezahlt werden. Eine Einkommensteuererklärung müsste Ihre Tochter bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht zwingend abgeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung verschaffen, bitte fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben sein sollte.