Vielen Dank für Ihre Frage, zu der ich gerne aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung informatorisch Auskunft gebe wie folgt.
Es gibt die Möglichkeit, durch notarielle Urkunden einen Vollstreckungstitel zu erlangen, wenn der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft (vgl. §
794 Ziff. 5 ZPO). Hierzu müsste Ihr Vermieter sein Einverständnis geben. Und es müsste ein Notar eingeschaltet sein.
Fraglich aber ist der Sinn. Denn wenn Ihr Mieter tatsächlich nicht zahlungsfähig ist, nützt Ihnen der Vollstreckungstitel wenig, denn eine Zwangsvollstreckung liefe ins Leere. Wirklich sinnvoll wäre die Unterwerfung in die sofortige Zwangsräumung des Mietobjektes bei Zahlungsverzug. Denn kosten- und zeitaufwendig ist insbesondere die Räumungsklage. Eine solche Vereinbarung aber wäre unzulässig.
Denkbar wäre noch, eine Bürgschaft zu fordern. Falls Zahlungsverzug eintritt, hat der Bürge zu zahlen.
Im Zweifel bleibt Ihnen, um wirklich Sicherheit zu erlangen, nur, den Mieter abzulehnen.