Recht & Justiz
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(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 901 bis 914 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.
Die Ersatzzwangshaft darf aber nur angeordnet werden, wenn das gegen Sie festegesetzte Zwangsgeld uneinbringlich ist. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, weil Sie bereits angezahlt haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Anordnung von Haft grob unverhältnismäßig, denn durch die Teilzahlung haben Sie gezeigt, dass Sie den Verwaltungsakt grundsätzlich befolgen wollen. Ersatzzwangshaft scheidet daher aus. Weisen Sie den Vollzgsbeamten auf diese - auch in den anderen Bundesländern geltende - Rechtslage hin. Sollte er sich weiterhin nicht zugänglich zeigen, sollten Sie Dienstaufsichtsbeschwerde bei der vorgesetzten Behörde stellen.