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S. Grass
,
Rechtsanwältin
Kategorie:
Recht & Justiz
Zufriedene Kunden:
6931
Erfahrung:
Mehrjährige Berufserfahrung
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S. Grass ist jetzt online.
Entsch digung. vor 2 jahren kauften wir ein Hotel/B rohaus. Auf
Kundenfrage
Entschädigung. vor 2 jahren kauften wir ein Hotel/Bürohaus.
Auf dem Grundstück ist ein Pumpenwek(Abwasser) und 20x30m Regenwasserbecken fur das ganze Gebiet ohne nutzungsrecht(Vergessen einzutragen).Die Stadt bietet 30000€ Entschädigung für den Eintrag der nutzungsrechte, aber witrschaftlicher Schaden ist ca.5000 im Monat. Unser Anwalt rät die 30T zu nehmen, da sonst die stadt enteignen kann,
und Entschädigung nach wirtschaftichem Schaden nicht durchsetzbar sei.
Ist das so Richtig?
PS. Grundstück: Erbbaupacht noch 47 Jahre
Gepostet:
vor 7 Jahren.
Kategorie:
Recht & Justiz
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Experte:
S. Grass
hat geantwortet vor 7 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 85 BauGB kann eine Enteignung durchgeführt werden, um z.B. ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauuungsplanes zu nutzen.
Insofern ist der Ratschlag Ihres Rechtsanwaltes zu überdenken.
Ich hoffe, Ihnen mit den Ausführungen behilflich zu sein und darf Sie bitten, die Antwort gemäß den Nutzungsbedingungen zu akzeptieren und zu bewerten. Bei Unklarheiten oder weiterem Klärungsbedarf nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
[email protected]
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Kunde:
hat geantwortet vor 7 Jahren.
die Entschädigung reicht für 6 Monate, dann geht der Verlust weiter.
Experte:
S. Grass
hat geantwortet vor 7 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
im Wege eines Vergleihs werden Sie niemals eine volständige Entschädigung erhalten. Sinn eines Vergleiches ist, dass gerade das Nachgeben. Wenn Sie der Auffassung sind, dass die angebotene Vergleichssumme zu gering ist, sollte erneut verhandelt werden.
So könnte z.B. vereinbart werden, dass Schäden, die durch das Nutzungsrecht entstehen, vom Nutzer gezahlt werden. Dann könnten Sie die Schäden darlegen und beziffern und würden den jeweiligen Ausgleich dafür erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
[email protected]
Bitte das Akzeptieren und Bewerten nicht vergessen ! Danke !
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Experte:
S. Grass
hat geantwortet vor 7 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
teilen Sie bitte mit, was einer Akzeptierung der Antwort entgegen steht. Gemäß den Nutzungsbedingungen ist eine kostenlose Rechtsberatung weder vorgesehen noch zulässig. Im Übrigen entspricht es dem Gebot der Fairness.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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