Sehr geehrter Herr Zehfuß,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte.
Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass es sich hier um einen Gebrauchtwagenkauf gehandelt hat und Sie als Verbraucher und nicht als Unternehmer den Wagen erworben haben. Insoweit haben Sie einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer erst einmal grundsätzlich gem. § 438 BGB von 2 Jahren. Dieser kann durch Vertrag auf 1 Jahr begrenzt werden.
Das bedeutet, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr lang dafür einzustehen hat, dass das Fahrzeug bei Übergabe frei von Sachmängeln war.
Tritt innerhalb dieses Jahres ein Mangel auf, ist dieser nur dann maßgeblich, wenn er bereits bei Übergabe vorhanden war und sich lediglich später gezeigt hat.
Hier greift allerdings die Beweislasterleicherung für Verbraucher, wonach gesetzlich in § 476 BGB geregelt wurde, dass bei Mängeln, die sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigen, grundsätzlich vermutet wird, dass diese auch schon bei Übergabe vorhanden waren.
Da Ihr Mangel nach 5 Monaten aufgetreten ist, müsste der Verkäufer Ihnen nunmehr das Gegenteil beweisen. Die erfolgte Abnahme der AU dürfte hier aber kein geeignetes Mittel sein.
Zunächst müssen Sie aber als Käufer beweisen, dass ein Mangel aktuell vorhanden ist. Hierbei ist der Vergleichsmaßstab entscheidend.
Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nicht verlangen, dass das erworbene Fahrzeug in jeder Hinsicht der Qualität eines Neuwagens entspricht. In Abhängigkeit von Alter und Laufleistung sind gewisse Einschränkungen hinzunehmen. In Ihrem Fall kommt es daher entscheidend auf die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges und das Alter des Fahrzeuges an.
Ob aufgrund der Gesamtlaufleistung und des Alters im Vergleich zu anderen Fahrzeugen in dem defekten Turbolader ein Mangel vorliegt, kann nur ein Sachverständiger abschätzen.
Grundsätzlich kann ein solches Gutachten vom Käufer bei jedem Gutachter beauftragt werden. Vor Gericht hat es allerdings dann nur geringen Beweiswert.
Sinnvoll kann es daher sein, den Sachverständigen vom Gericht im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens bestimmen zu lassen. Dieses bietet für den Käufer zahleiche Vorteile. Der wichtigste ist dabei, dass es im Prozess für beide Parteien bindend verwertet werden kann. Außerdem wird durch ein solches Gutachten die Verjährung gehemmt.
Gelingt Ihnen durch das Sachverständigengutachten der Nachweis des Sachmangels, so kommt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, wie etwa Nachbesserung, Rückabwicklung, Minderung oder Schadensersatz in Betracht.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bewegen sich nur geringfügig über denen eines Privatgutachtens. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie sich mit dieser wegen einer Kostenübernahme in Verbindung setzen.
Leider ist es im Rahmen des Gebrauchtwagenkaufs nicht so leicht, einen Mangel nachzuweisen und erstattet zu erhalten. Ich empfehle Ihnen daher zunächst bei einem Sachverständigen vorstellig zu werden und dort möglichst kostenfrei in Erfahrung zu bringen, ob aufgrund der Beschaffenheit Ihres Autos im Vergleich zu anderen Fahrzeugen dieser Baureihe von einem Mangel auszugehen ist.
Sollte dies der Fall sein, empfehle ich Ihnen einen Kollegen vor Ort mit Ihrer rechtlichen Vertretung und Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihne eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, fragen Sie bitte nach.
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Mit freundlichen Grüßen