Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage darf ich unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten:
Aus der Insolvenz kommen Sie vorzeitig nur dann, wenn Sie alle Schulden getilgt haben.
Betreffend die zivilrechtliche Haftung des Vorstands der AG, also der Geschäftsführung und der gesetzlichen Vertretung einer Aktiengesellschaft finden sich Vorschriften im Aktiengesetz.
Soweit der Vorstand aus mehreren Personen besteht, haften diese – und gemäß § 94 AktG
auch deren Stellvertreter – nach innen und nach außen als Gesamtschuldner.
Das heißt, dass der Gesellschaft und auch den Gesellschaftsgläubigern bei Ersatzpflicht eines der Vorstandsmitglieder der wahlweise Zugriff auch auf das Vermögen jedes anderen Vorstandsmitgliedes möglich ist (auch des Privatvermögens), wenn aufgrund einer Pflichtverletzung oder eines Gesetzesverstoßes ein Schaden entsteht.
Im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung können Sie Ihren Bekannten jedoch in Regress nehmen.
Dafür sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte und darf Sie höflichst darum bitten, die Antwort zu akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Günther
Rechtsanwältin