Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte Fragesteller, vielen Dank für ihre Frage.
Diese beantworte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderung gern wie folgt:
Wenn Sie eine Bürgschaft für die Mietnebenkosten aus dem Mietvertrag mit ihrer Tochter übernommen haben, dann sind Sie (leider) verpflichtet, die offene Forderung der Vermieterin zu erfüllen. Sie sind dann aufgrund eigenen Bürgschaftsversprechens, das Sie abgegeben haben dazu verpflichtet, die Mitenebkosten zu begleichen. Die Ausschlagung der Erbschaft ihrer Tochter durch Sie hat damit rechtlich nichts zu tun. Das Bürgschaftsversprechen ist aber nur dann wirksam, wenn dieses schriftlich erfolgt ist gemäß § 766 BGB. Sollten Sie daher nur mündlich eine Bürgschaft für die Mietnebenkosten der Vermieterin gegen ihre Tochter gegenüber der Vermieterin übernommen haben, dann hat diese keinen Anspruch auf Begleichung der Mietnebenkosten gegen Sie, weil Sie die Erbschaft ihrer Tochter ausschlugen. Sollten Sie den Bürschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen haben mit der Vermieterin, dann ist dieser nur wirksam, wenn die Vermieterin und Sie diesen Vertrag auf der selben Urkunde unterschrieben haben.
Ich hoffe damit ihre Frage beantwortet zu haben und stehe Ihnen für Nachfragen gegebenenefalls gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
KSRecht
Rechtsanwalt
Wir haben Bürgschaft unterschrieben, jedoch auf die Seite ist nur unser Unterschrift und kein von die Vermieterin.
Unsere Tochter hat Bafög bekommen und war von Arbeitsamt unterstützt. Wie haben gelesen, dass solche kosten sollen auch von Stadt gedeckt sein. Damals waren die Anträge von unsere Tochter abgelehnt.
Sehr geehrter Fragesteller, i
ch bitte höflich um Bezahlung meiner Rechtsberatung durch Akzeptierung meiner Antwort.
Sie können dann gerne auch von ihrer Nachfrageoption Gebrauch machen, wenn Sie es wünschen.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn keine Unterschrift der Vermieterin auf der selben Urkunde vorliegt, dann kommt das Bürgschaftsversprechen nur wirksam zustande, wenn mehrere gleichglautende Urkunden aufgenommen wurden und jeweils die für Vermieterin und Sie bestimmten Vertragsurkunden wechselseitig unterzeichnet wurden (§126 Abs.2 S.2 BGB). Das bedeutet in ihrem Fall, dass der Bürgschaftsvertrag mit Ihnen nach der zuvor von mir zitierten Bestimmung wirksam zustandegekommen wäre, wenn es zwei schriftlich niedergelegte Bürgschaftsvertragsurkunden gleichen Inhalts geben würde und ausgetauscht wurden, von denen Sie die für die Vermieterin bestimmte Bürgschaftsvertragsurkunde allein unterschrieben haben und die Vermieterin die für Sie bestimmte Vertragsurkunde allein unterschrieben hat.
Solten Sie noch Nachfragebedarf haben, dann machen Sie bitte von ihrer Fragemöglichkeit Gebrauch.
Ich bedanke XXXXX XXXXX Ihnen für die Akzeptierung meiner Antwort.