Recht & Justiz
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Gefahjrübergang ist hier der 01.06.2010. Die Gefahr des zufälligen Untergangs- oder Verschlechterung geht daher am 01.06.2010 auf den Käufer über.
Allerdings sollte die Haftung zwischen Gefahr- und Eigentumsübergang (Eintragung im Grundbuch) beachtet werden.
In einem Fall ist ein Gebäude nach Gefahr- und Lastenübergang, jedoch vor Eigentumsübergang niedergebrannt. Bei Kaufvertragschluss bestand eine Brandversicherung für das Gebäude. Diese hatte jedoch, trotz Anzeige der Veräußerung, weiterhin dem Verkäufer die Beitragsrechungen zugesandt. Aufgrund der Lastenverteilung des Kaufvertrages hat der Verkäufer die Rechnungen und auch die qualifizierte Mahnung, die gemäß § VVG § 38 Abs. VVG § 38 Absatz 2 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, ignoriert und auch nicht an den Käufer weitergeleitet. Nach Eintritt des Brandschadens berief sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit gemäß § VVG2008 § 38 Abs. VVG2008 § 38 Absatz 2 VVG.
Dies sollte aus meiner Sicht noch geklärt werden.
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Gibt es hierfür einen bestimmten Grund oder Probleme?
Wenn nicht akzeptieren Sie bitte meine Antwort.
Vielen Dank!
Gibt es hierfür einen bestimmten Grund oder Probleme??
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