Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Es kommt ganz auf die Umstände an, also insbesondere darauf, ob Sie bereits vorbestraft sind und um welche Art von Bildern es sich handelte und um die Anzahl.
Mit Glück könnten sie sogar noch sofern sie Ersttäter sind also nicht vorbestraft sind eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gegen Auflage erreichen. Dieses halte ich aber für unwahrscheinlich. Zumindest werden sie einem mittelschwere Geldstrafe bekommen. Sofern sie allerdings noch nicht vorbestraft sind , ist eine Freiheitsstrafe die nahezu ausgeschlossen.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben . Sofern Sie noch Nachfragebedarf haben melden Sie sich bitte.
Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!Mit freundlichem Gruß von der sonnigen NordseeküsteDipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven [email protected] Tel. 0049 (0) 471/3088132 Fax. 0471/57774