Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Voraussetzung für die Einreichung eines Scheidungsantrages ist das Treenungsjahr, welches vor dem Antrag eingehalten werden muss. in der regle wird bereits nach einer Trennungszeit von 10 Monaten der Antrag bei Gericht eingereicht.
Das Trennungsjahr muss außer bei einer unzumutbaren Härte in jeden Fall eingehalten werden
Allerdings gilt dieses Trennungsjahr nur, wenn die Eheluete mit einer Scheidung einverstanden sind. Dann wird vermutet, dass die Ehe endgültig zerrüttet.
Ist ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, muß die Zerrüttung durch den Ehegatten, der die Scheidung will, bewiesen werden. Das ist beispielsweise durch den Verweis auf eine neue Partnerschaft oder anderweitige Gründe möglich. Dies kann durch die von Ihnen angeführte Detektei nachgewiesen werden, was aber auch mit weiteren Kosten verbunden ist.
Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe in jedem Fall als zerrüttet. Ein Beweis ist nicht mehr erforderlich.
Im Fall einer sogenannten Härtescheidung kann der Scheidungsantrag früher gestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn einem Ehegatten das Abwarten des Trennungsjahres nicht zuzumuten ist. Diese kommt z. B. dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte gewalttätig war oder wenn es um Alkohol- oder Drogenmissbrauch geht. Wenn eine Härtescheidung in Betracht kommt, sollte eding tein Rechtsanwalt beauftragt werden.