Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Üblicherweise thematisiert ein Gericht - sei es ein VG, ein SG oder auch ein Zivilgericht - in seinen Entscheidungsgründen sämtliche rechtlich relevante und das Urteil tragenden Gründe.
Wenn bestimmte entscheidungserhebliche Umstände von den Beteiligten des Rechtsstreites vorgetragen werden, so werden diese regelmäßig auch von dem Gericht geprüft und abgearbeitet.
Ist es indes so, dass das rechtliche Ergebnis evident ist und sich nachgerade aufdrängt, so muss sich das Gericht weiteren rechtlichen Erwägungen nicht befassen, denn diese können sodann dahin stehen.
Beispiel: Steht fest, dass ein VA gemäß § 44 Absatz 1 VwVfG greifbar nichtig ist, so ist das Gericht nicht verpflichtet, etwaige weitere Nichtigkeitsgründe auf der Grundlage des § 44 Absatz 2 VwVfG in Betracht zu ziehen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt