Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank ***** ***** Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Die Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr Ziffer 8.4.1 halten dazu fest:
Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen berücksichtigt werden, wenn die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Besteht eine solche Gefährdung, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die oder der Betroffene ein solches Verhalten in Zukunft beibehält und somit eine Rückfallgefahr besteht (vgl. dazu Ziff. I 8.3). Der betroffenen Person müssen die Gründe für solche Massnahmen mitgeteilt werden, soweit dies die Sicherheit des Staates nicht gefährdet (Art. 6 der Richtlinie 64/221/EWG). Es muss ihr die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Entscheid eingeräumt werden (Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG).
Sofern die strafrechtliche Verurteilung keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, was der Regelfall sein sollte, haben Sie Anspruch auf Einreise und Arbeitsbewilligung nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese Weisung ist behördenverbindlich: https://bit.ly/3j9n02g
Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz