So funktioniert JustAnswer:
  • Fragen Sie einen Experten
    Tausende Experten in über 200 Kategorien.
  • Erhalten Sie eine professionelle Antwort
    Per E-Mail oder sofortiger Benachrichtigung, während Sie auf unserer Website warten. Stellen Sie ggf. weitere Anschlussfragen.
  • 100%ige Zufriedenheit garantiert
    Bewerten Sie die erhaltene Antwort.
Stellen Sie Ihre Frage an Samuel Bohtz.
Samuel Bohtz
Samuel Bohtz,
Kategorie: Schweizer Recht
Zufriedene Kunden: 401
Erfahrung:  Rechtsanwalt at Einfachrecht
106016683
Geben Sie Ihre Frage in der Kategorie Schweizer Recht hier ein
Samuel Bohtz ist jetzt online.

Guten Abend, wir hatten letztes Jahr eine neue Baufirma

Diese Antwort wurde bewertet:

Guten Abend, wir hatten letztes Jahr im Oktober eine neue Baufirma beauftragt Sanierungsarbeiten zu machen. Nach dem ganzen hin und her sind sie endlich nach 1 Jahr fertig geworden. Immer wieder gab es Mängel. Nun, ist die letzte Teilrechung gekommen. Wir haben mehrmals nach der Schlussrechnung verlangt. Jedoch bis heute nichts erhalten. Stattdessen haben wir nochmals die 3 Teilrechnungen bekommen. Wir bestehen jedoch auf die Schlussrechnung. Auch deshalb, da wir nur die hälfte einer Rechnung bezahlt haben, da noch Mängel waren. Für diese haben sie nochmals Mwst erhoben. Wir sind damit nicht einverstanden. Wie sollen wir vorgehen, damit wir endlich eine Schlussrechnung erhalten? Gem. SIA ist eine Schlussrechnung wichtig, damit keine weitere Forderungen erfolgt, habe ich nachgelesen. Vielen Dank!

Sehr geehrte Fragestellerin

Sehr geehrter Fragesteller

Vielen Dank ***** ***** Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Sowohl nach gesetzlichem Werkvertragsrecht (OR) als auch nach dem System der SIA-Norm 118 leitet der Unternehmer die Abnahme dadurch ein, dass er der Bauleitung die Vollendung des Werkes anzeigt.

Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung Mängel, die im Verhältnis zum ganzen Werk (oder Werkteil) unwesentlich sind, so findet die Abnahme ungeachtet dieser Mängel mit Abschluss der gemeinsamen Prüfung statt; doch hat der Unternehmer die festgestellten Mängel innert angemessener Frist, die der Bauherr ansetzt, zu beheben (Art. 160 SIA-Norm 118)

Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung wesentliche Mängel, so wird die Abnahme zurückgestellt und nach der Nachbesserung vorgenommen.

Der Unternehmer reicht die Schlussabrechnung schriftlich spätestens zwei Monate nach der Werkabnahme bei der Bauleitung ein (Art. 154 Abs. 1 SIA-Norm 118)

Der Abnahmezeitpunkt ist wesentlich u.a. für den Beginn der Gewährleistungsfrist.

In Ihrem Fall ist u.a. zu prüfen, ob und wann eine Abnahme stattgefunden hat. Danach ist vom Unternehmer die Schlussabrechnung zu erstellen.

Gerne offeriere ich Ihnen eine telefonische Besprechung für eine vertiefte Rechtsberatung. Buchen Sie dazu eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.

Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.

Freundliche Grüsse

RA lic. iur. Samuel Bohtz

https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz

Samuel Bohtz und weitere Experten für Schweizer Recht sind bereit, Ihnen zu helfen.
Kunde: hat geantwortet vor 2 Monaten.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Leider sehe ich kein Premium Service in meinem Konto.Die Abnahme ist bis heute nicht erfolgt, obwohl wir das Unternehmen darauf hingewiesen haben. Sie haben unser eingeschriebener Brief auch nicht abgeholt, bzgl. der Schlussrechnung. Stattdessen wurde uns nochmals die 3 Teilabrechnung gesandt. Können wir darauf beharren die Schlussabrechnung noch zu erhalten? Muss noch die Abnahme erfolgen? Vielen Dank!
Freundliche Grüsse
V. Demarmels

Sehr geehrte Fragestellerin

Sehr geehrter Fragesteller

Gerne offeriere ich Ihnen eine telefonische Besprechung für eine vertiefte Rechtsberatung. Buchen Sie dafür bitte einen Premium Service mit mir. Einfach den roten Premium Service Knopf drücken.

Freundliche Grüsse

RA lic. iur. Samuel Bohtz

https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz