Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank ***** ***** Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Sowohl nach gesetzlichem Werkvertragsrecht (OR) als auch nach dem System der SIA-Norm 118 leitet der Unternehmer die Abnahme dadurch ein, dass er der Bauleitung die Vollendung des Werkes anzeigt.
Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung Mängel, die im Verhältnis zum ganzen Werk (oder Werkteil) unwesentlich sind, so findet die Abnahme ungeachtet dieser Mängel mit Abschluss der gemeinsamen Prüfung statt; doch hat der Unternehmer die festgestellten Mängel innert angemessener Frist, die der Bauherr ansetzt, zu beheben (Art. 160 SIA-Norm 118)
Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung wesentliche Mängel, so wird die Abnahme zurückgestellt und nach der Nachbesserung vorgenommen.
Der Unternehmer reicht die Schlussabrechnung schriftlich spätestens zwei Monate nach der Werkabnahme bei der Bauleitung ein (Art. 154 Abs. 1 SIA-Norm 118)
Der Abnahmezeitpunkt ist wesentlich u.a. für den Beginn der Gewährleistungsfrist.
In Ihrem Fall ist u.a. zu prüfen, ob und wann eine Abnahme stattgefunden hat. Danach ist vom Unternehmer die Schlussabrechnung zu erstellen.
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Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
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