Schweizer Recht
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Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank ***** ***** Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
In die Ehe eingebrachte Vermögenswerte, wie bspw. die Liegenschaft, zählen zum Eigengut des Ehegatten, welche bei ihm verbleiben und worauf der andere grundsätzlich keinen Anspruch hat. Demgegenüber kann nach Art. 206 ZGB eine sogenannte Ersatzforderung geltend gemacht werden, wenn der eine dem anderen Ehegatten hilft, einen Vermögenswert zu erwerben, zu verbessern oder zu erhalten: https://bit.ly/3J51lTg. Sofern Sie Ihrerseits zum Unterhalt oder Wertsteigerung der vorehelichen Liegenschaft o.Ä. beigetragen haben, haben Sie rechtlich mindestens Anspruch auf den Nennwert Ihrer Aufwendungen und – bei Gewinn – eine proportionale Gewinnbeteiligung.
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Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
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