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Samuel Bohtz
Samuel Bohtz,
Kategorie: Schweizer Recht
Zufriedene Kunden: 401
Erfahrung:  Rechtsanwalt at Einfachrecht
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Samuel Bohtz ist jetzt online.

Guten Tag. Ich habe 2018 Grundstücksgewinnsteuer nach dem

Diese Antwort wurde bewertet:

Guten Tag. Ich habe im Herbst 2018 Grundstücksgewinnsteuer nach dem Verkauf der selber bewohnten Immobilie an das Steueramt der Wohngemeinde bezahlt. Frage: Ich werde demnächst wieder Wohneigentum erwerben. Kann ich diese Steuer oder ein Teil davon zurück verlangen?
Fachassistent(in): Wird der Verkauf direkt über den Eigentümer getätigt?
Fragesteller(in): Verkauf der neuen Immobilie?
Fachassistent(in): Vielen Dank. Gibt es noch weitere Details, die Sie dem Anwalt mitteilen wollen?
Fragesteller(in): Also der Verkauf der neuen Immobilie wird über ein Maklerbüro getätigt.

Sehr geehrte Fragestellerin

Sehr geehrter Fragesteller

Vielen Dank ***** ***** Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Die Grundstücksgewinnsteuer kann nicht zurückgefordert, aber aufgeschoben werden. Aufgeschoben wird die Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG (https://bit.ly/3Xrw7KH) bei selbstgenutzten Liegenschaften dann, wenn der Verkaufserlös "innert einer angemessenen Frist" in ein neues Eigenheim in der Schweiz investiert wird (sogenannte Ersatzbeschaffung). Je nach Kanton dürfen höchstens zwei bis vier Jahre zwischen dem Verkauf der alten und dem Kauf der neuen Liegenschaft verstreichen. Die für Sie geltende Dauer erhalten Sie bei der Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde – Stichwort Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung. Für die Gemeinden im Kanton ZH gilt https://bit.ly/3wn20rE

Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.

Freundliche Grüsse

RA lic. iur. Samuel Bohtz

https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz

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