Schweizer Recht
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Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank ***** ***** Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Die Grundstücksgewinnsteuer kann nicht zurückgefordert, aber aufgeschoben werden. Aufgeschoben wird die Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG (https://bit.ly/3Xrw7KH) bei selbstgenutzten Liegenschaften dann, wenn der Verkaufserlös "innert einer angemessenen Frist" in ein neues Eigenheim in der Schweiz investiert wird (sogenannte Ersatzbeschaffung). Je nach Kanton dürfen höchstens zwei bis vier Jahre zwischen dem Verkauf der alten und dem Kauf der neuen Liegenschaft verstreichen. Die für Sie geltende Dauer erhalten Sie bei der Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde – Stichwort Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung. Für die Gemeinden im Kanton ZH gilt https://bit.ly/3wn20rE
Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
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